OLG Hamm - Beschluss vom 18.07.2019
4 RBs 185/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 2; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 500/18

Freie Schätzung als tragfähige Tatsachengrundlage für qualifizierten Rotlichtverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 185/19

DRsp Nr. 2019/15998

Freie Schätzung als tragfähige Tatsachengrundlage für qualifizierten Rotlichtverstoß

Entfernungsangaben, die nicht auf Messungen, sondern ausschließlich auf visuellen Beobachtungen beruhen, sind in der Regel - wie auch Zeitschätzungen - mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet und daher kritisch zu hinterfragen. Gleiches gilt für die Nutzung von im Internet zur Verfügung gestellten Messfunktionen für die Berechnung von Entfernungen.

Tenor

1.

(Entscheidung der Einzelrichterin)

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

2.

(Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 20.02.2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2; StPO § 261;

Gründe

I.