BGH - Urteil vom 20.01.1998
VI ZR 59/97
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 16
DAR 1998, 191
DRsp I(123)433c
MDR 1998, 532
NJW 1998, 1137
NZV 1998, 148
SP 1998, 151
VRS 94, 401
VerkMitt 1998, 49
VersR 1998, 474
ZfS 1998, 164
r+s 1998, 148
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Dortmund, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht

BGH, Urteil vom 20.01.1998 - Aktenzeichen VI ZR 59/97

DRsp Nr. 1998/3454

Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht

»Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Einzelfall den Geschädigten trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB von der Mithaftung für die Unfallschäden freizustellen.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, als am 16. Mai 1992 um 23.00 Uhr sein PKW, den seine Freundin A. M. führte, mit dem entgegenkommenden, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten, den dieser fuhr, kollidierte. Der Erstbeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille hatte, hatte die Gewalt über sein Fahrzeug verloren. Er war mit hoher Geschwindigkeit zunächst rechts gegen den Bordstein geprallt, sodann in die Gegenfahrbahn geraten und dort frontal mit dem Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen.