Autor: Christian Sitter |
Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 - 4 StR 92/14, NJW 2015,
Erforderlich zur Tatbestandserfüllung ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs, vorbereitende Maßnahmen wie Platz nehmen auf dem Fahrersitz oder das Anlassen des Motors genügen nicht (BGH, Beschl. v. 27.10.1988 - 4 StR 239/88, NJW 1989, 723). Auch der untaugliche Versuch, ein festgefahrenes Kfz aus eigener Kraft zu befreien, ist kein Führen, selbst wenn die Räder sich minimal bewegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 Ss (OWi) 266 B105,
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