Fahren trotz Entzugs der Fahrerlaubnis

Autor: Christian Sitter

Mit der Rechtskraft einer die Fahrerlaubnis entziehenden Entscheidung erlischt diese (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG).

Tatbestandmerkmale

Tatbestandlich sind mithin:

rechtskräftiger Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht,

rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde,

vorläufige Entziehung durch das Strafgericht gem. § 111a StPO,

vorläufige Sicherstellung mit Einwilligung oder Beschlagnahme gem. § 94 StPO,

Fahrverbot nach § 44 StGB und nach § 25 StVG (siehe hierzu jeweils Teil 4/11.4).

Entziehung durch Strafgericht oder Verwaltungsbehörde

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann durch das Strafgericht oder durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Tatbestandlich ist nur, dass die Fahrerlaubnis in ihrem rechtlichen Bestand erloschen ist. Dieses kann durch das Strafgericht in den §§ 69, 69b StGB und durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgen. Sofern ein verwaltungsbehördlicher Entzug noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde hat, wie es dem Regelfall entspricht, den Sofortvollzug angeordnet. Dann hat der Anwalt im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen (siehe hierzu näher Teil 8/2.2.3.1.2).

§ 111a StPO