BGH vom 27.10.1988
4 StR 239/88
Normen:
StGB (1975) § 316 ;
Fundstellen:
BA 1989, 61
BGHSt 35, 390
DAR 1989, 34
DRsp III(336)266d-e
JR 1990, 30
JZ 1989, 100
JuS 1989, 578
MDR 1989, 174
NJW 1989, 723
NZV 1989, 32
VRS 76, 198

Begriff des Führens eines Fahrzeugs

BGH, vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 4 StR 239/88

DRsp Nr. 1992/2247

Begriff des Führens eines Fahrzeugs

»Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt.«

Normenkette:

StGB (1975) § 316 ;

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten festgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: