BGH - Beschluss vom 28.02.2018
4 StR 530/17
Normen:
StGB § 21; StGB § 64; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 136
NZV 2018, 386
StV 2019, 237
VRS 2018, 248
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.06.2017

Gefährdung des Straßenverkehrs hinsichtlich Fahrlässigkeit; Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer BAK von 3,05 ‰

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 4 StR 530/17

DRsp Nr. 2018/4940

Gefährdung des Straßenverkehrs hinsichtlich Fahrlässigkeit; Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer BAK von 3,05 ‰

Gerichtliche Schlussfolgerungen dahingehend, dass die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgebliche hohe Blutalkoholkonzentration eines Angeklagten in Höhe von 3,05 Promille eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen kann, wenn der alkoholabhängige Angeklagte alkoholgewöhnt gewesen sei und nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, begegnet rechtlichen Bedenken, da äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung auseinanderfallen können. Gerade bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch "Übung" erworbene Kompensationsfähigkeit insbesondere im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2017

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist;

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.