OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2003
3 Ss 696/02
Normen:
StGB § 315b ; StGB § 113 ; StGB § 53 ; StGB § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 720 Js 58350/01

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Widerstand; Polizeisperre; Konkurrenzen

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 696/02

DRsp Nr. 2003/13048

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Widerstand; Polizeisperre; Konkurrenzen

»Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB (ständige Rechtsprechung).«

Normenkette:

StGB § 315b ; StGB § 113 ; StGB § 53 ; StGB § 52 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Chemnitz hatte den Angeklagten wegen "Hehlerei in zwei Fällen, Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Urkundenfälschung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Urkundenfälschung" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.