BGH - Beschluß vom 01.03.2001
4 StR 31/01
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 352
VRS 100, 447
VersR 2001, 913
Vorinstanzen:
LG Offenburg,

Gefährlicher Eingriff und Zufahren auf einen Menschen und Mitschleifen eines Menschen

BGH, Beschluß vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 4 StR 31/01

DRsp Nr. 2001/7616

Gefährlicher Eingriff und Zufahren auf einen Menschen und Mitschleifen eines Menschen

Das absichtliche Zufahren auf einen Menschen mit dem Vorsatz, diesen zu verletzen, ist als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zu werten. Das Weiterfahren, obwohl sich ein Beifahrer teilweise noch im, teilweise aber schon außerhalb des Fahrzeugs befindet, ist nur dann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wenn das Fahrzeug dabei zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt wird, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen missbraucht wird.

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.