OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2008
3 Ss 318/08
Normen:
StPO § 81a; StPO § 344; StPO § 257;
Fundstellen:
NJW 2009, 242
NZV 2009, 90
StRR 2008, 463
VRA 2009, 28
VRR 2008, 472
Vorinstanzen:

Gefahr im Verzug bei Anordnung einer Blutprobe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr; Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Nichtbeachtung des Richtervorbehalts

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ss 318/08

DRsp Nr. 2009/24781

Gefahr im Verzug bei Anordnung einer Blutprobe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr; Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Nichtbeachtung des Richtervorbehalts

1. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für die Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. 2. Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass bei einer Blutentnahme der Richtervorbehalt nicht beachtet worden ist.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Normenkette:

StPO § 81a; StPO § 344; StPO § 257;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihr vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf .

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Angeklagte am 13.11.2007 gegen 13.30 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einem PKW unter anderem dem Parkplatz der Firma Marktkauf in der Grevenmarschstraße. Die um 14.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,05 Promille.