EuGH - Urteil vom 01.03.2012
Rs. C-467/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 4; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) Art. 8 Abs. 4; Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) Art. 11 Abs. 4; StVG § 2 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 192
DAR 2012, 359
NJW 2012, 1341
NZV 2012, 453
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.09.2010

Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist; Strafverfahren gegen Baris Akyüz

EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-467/10

DRsp Nr. 2012/4619

Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist; Strafverfahren gegen Baris Akyüz

1. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.