VGH Bayern - Beschluss vom 16.08.2017
11 ZB 17.1145
Normen:
FeV § 47 Abs. 2; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 16.280

Gegenseitige Anerkennungspflicht von Führerscheinen; Umtausch eines EU-Führerscheins, der auf einer Fahrerlaubnis beruht, deren Inlandsungültigkeit bestandskräftig festgestellt ist; ausländische Fahrerlaubnis; Belgien; Eintragung; Fahrerlaubniserteilung; Führerscheinumtausch; Mitgliedstaat; Neuerteilung; Wohnsitz; Zulassung; Inlandsungültigkeit; Sperrvermerk

VGH Bayern, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1145

DRsp Nr. 2017/13501

Gegenseitige Anerkennungspflicht von Führerscheinen; Umtausch eines EU-Führerscheins, der auf einer Fahrerlaubnis beruht, deren Inlandsungültigkeit bestandskräftig festgestellt ist; ausländische Fahrerlaubnis; Belgien; Eintragung; Fahrerlaubniserteilung; Führerscheinumtausch; Mitgliedstaat; Neuerteilung; Wohnsitz; Zulassung; Inlandsungültigkeit; Sperrvermerk

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 47 Abs. 2; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war, wehrt sich gegen den Bescheid des Landratsamts Neu-Ulm (im Folgenden: Landratsamt) vom 15. Februar 2016, mit dem festgestellt wurde, dass er nicht berechtigt sei, von seiner "in Belgien erworbenen Fahrerlaubnis" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), und mit dem er verpflichtet wurde, seinen belgischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2).