Autor: Christian Sitter |
Der Wert des Gerichtsverfahrens bestimmt sich nach § 52 GKG, über § 23 RVG ist dieser auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich. Nach dieser Vorschrift richten sich auch die Werte des außergerichtlichen Verfahrens (§ 23 Abs. 1 RVG).
Ergibt sich der Gegenstandswert nicht aus der Klage, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.
In der Verkehrspraxis relevant ist der Streitwertkatalog, der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet wurde. Zum Wortlaut dieses Streitwertkatalogs siehe Teil 8/2.8.3.
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