Autor: Christian Sitter |
Der Begriff der Angelegenheit hat gebührenrechtliche Bedeutung, jede Angelegenheit lässt die Vergütung neu entstehen. Verschiedene Angelegenheiten lösen nicht nur verschiedene, neue Gebühren aus, zugleich entsteht auch die Dokumentenpauschale bei jeder Angelegenheit neu.
§ 17 Nr. 1a RVG trennt ein Verwaltungsverfahren wie folgt in verschiedene Angelegenheiten:
"Jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren …"
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