Gegenüberstellung von Neu- und Gebrauchtwagenpreis
OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 6 U 36/03
DRsp Nr. 2003/16030
Gegenüberstellung von Neu- und Gebrauchtwagenpreis
Der Kfz-Händler, der in einer Anzeige den von ihm geforderten Gebrauchtwagenpreis einem nicht weiter erläuterten "Neupreis" gegenüberstellt, täuscht den Verkehr nicht in relevanter Weise, wenn der genannte Neupreis seinem tatsächlich erzielten Erstveräußerungspreis entspricht.