OLG Köln - Urteil vom 19.09.2003
6 U 36/03
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 20

Gegenüberstellung von Neu- und Gebrauchtwagenpreis

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 6 U 36/03

DRsp Nr. 2003/16030

Gegenüberstellung von Neu- und Gebrauchtwagenpreis

Der Kfz-Händler, der in einer Anzeige den von ihm geforderten Gebrauchtwagenpreis einem nicht weiter erläuterten "Neupreis" gegenüberstellt, täuscht den Verkehr nicht in relevanter Weise, wenn der genannte Neupreis seinem tatsächlich erzielten Erstveräußerungspreis entspricht.

Normenkette:

UWG § 3 ;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG von Hellfeld

Fundstellen
GRUR-RR 2004, 20