OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2002
2 Ss (OWi) 357/02
Normen:
UWG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 432

Gehörsverletzung bei Verwerfung des Einspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 357/02

DRsp Nr. 2004/16259

Gehörsverletzung bei Verwerfung des Einspruchs

1. Rügt der Betroffene, dass das Gericht Entschuldigungsgründe nicht zur Kenntnis genommen habe, so kann die Zulässigkeit der Rüge nicht davon abhängen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. 2. Wird ein Antrag des Betroffenen, ihm von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht beschieden, so liegt, falls am Ende ein Verfahrensurteil nach § 74 Abs. 2 UWG ergeht, die Verletzung des Rechts auf Gehörs darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einen Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat.

Normenkette:

UWG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2003, 432