OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2002
2 Ss OWi 1172/01
Normen:
OWiG § 17 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 424

Geldbuße; Bemessung; Feststellungen; wirtschaftlicher Vorteil; wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1172/01

DRsp Nr. 2002/3913

Geldbuße; Bemessung; Feststellungen; wirtschaftlicher Vorteil; wirtschaftlichen Verhältnisse

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der Begründung bei Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.«

Normenkette:

OWiG § 17 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB III eine Geldbuße in Höhe von fünftausend DM festgesetzt. Dazu hat es folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H.S. in H.. In dieser Eigenschaft stellte er den ausländischen Staatsbürger S.B. zum 1. 3. 2000 ein und beschäftigte ihn bis zum 30.4.2000. Dabei übersah der Betroffene, dass der S.B. diesbezüglich nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügte. B. hatte zwar eine Arbeitserlaubnis bis zum 27. 7. 2000, doch galt diese nur für den Bereich der Stadt Dortmund und nur für die dortige Firma M.. Bei entsprechend sorgfältiger Betrachtung der schriftlichen Arbeitserlaubnis hätte der Betroffene dies auch erkennen können. Immerhin hat der Betroffene den Arbeitnehmer sofort entlassen, nachdem er vom Arbeitsamt auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht worden war.