OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2007
1 Ss OWi 270/07
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 05.12.2006

Geldbuße; Erhöhung; Voreintragungen; Verwertbarkeit; Fahrverbot; Absehen; Gründe

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 270/07

DRsp Nr. 2007/13212

Geldbuße; Erhöhung; Voreintragungen; Verwertbarkeit; Fahrverbot; Absehen; Gründe

»Zur Rechtsfolgenbemessung bei einem Betroffenen, der schon wiederholt straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen am 05. Dezember 2006 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. Dezember 2006, bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen am 07. Dezember 2006 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 02.02.2007 hat er die Rechtsbeschwerde mit weiterem Schriftsatz vom 01.03.2007, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 02.03.2007 begründet und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. ausgeführt: