OLG Stuttgart - Urteil vom 15.03.2012
7 U 231/11
Normen:
VVG § 169 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 393/11

Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 7 U 231/11

DRsp Nr. 2014/2964

Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber aus Anlass einer Versorgungszusage seinen Arbeitnehmern ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Direktversicherung eingeräumt, sich allerdings bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaft die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrechts für den Fall vorbehalten, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet, so ist diese Bedingung auch dann eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Insolvenz des Arbeitgebers endet.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (22 O 393/11)

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.090,18 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2010 und vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 360,90 € zu bezahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. 4.