LG Berlin - Urteil vom 25.01.2001
58 S 219/00
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)467d
DAR 2001, 225

Geltendmachung eines teilweise schon vor einem Unfall vorhandenen Schadens

LG Berlin, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 58 S 219/00

DRsp Nr. 2003/16638

Geltendmachung eines teilweise schon vor einem Unfall vorhandenen Schadens

Die Geltendmachung eines Fahrzeugschadens, der teilweise schon vor dem - an sich haftungsbegründenden - Unfall bestanden hat, führt, wenn solche Vorschäden aus den unfallbedingten Beschädigungen "nicht herausgerechnet werden können" oder vom Betroffenen "beharrlich in Abrede gestellt" werden, zum Verlust des (Reparaturkosten-)Ersatzanspruchs.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Ähnlich OLG Hamburg (Urteil - 14 U 87/00 - 28.3.2001, MDR 2001, 111 = r+s 2001, 455).

Fundstellen
DRsp I(123)467d
DAR 2001, 225