OLG Brandenburg - Urteil vom 17.05.2018
12 U 169/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 137/12

Geltendmachung unfallbedingt entgangener Boni durch einen Medizinproduktberater

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 12 U 169/16

DRsp Nr. 2018/7351

Geltendmachung unfallbedingt entgangener Boni durch einen Medizinproduktberater

Behauptet der Kläger, ihm seien unfallbedingt Bonunszahlungen entgangen, so ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach §§ 252 BGB, 287 ZPO zu Gute. Diese Erleichterungen ändern allerdings nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S. des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung eines Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkrete Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Hierbei kann auf die Einnahmen in den letzten Jahren vor dem Unfall abgestellt werden, angeknüpft werden kann jedoch auch an die Entwicklung im Jahresablauf.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 137/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.