OLG München - Endurteil vom 28.07.2022
24 U 404/21
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 012 O 3493/16

Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Haftungsquotierung bei einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden und einem überholendem Kraftfahrezug; Verletzung der Rückschaupflicht

OLG München, Endurteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 24 U 404/21

DRsp Nr. 2024/1887

Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Haftungsquotierung bei einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden und einem überholendem Kraftfahrezug; Verletzung der Rückschaupflicht

Zur Haftungsquotierung bei einem Unfall in der Konstellation "Linksabbieger gegen Überholer", wenn als einziger Verkehrsverstoß eine Verletzung der zweiten Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 StVO) durch den Linksabbieger feststeht (hier: kein Zurücktreten der Betriebsgefahr des Überholers).

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 16.12.2020, Az. 012 O 3493/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bereits geleisteten 70.000,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 28.10.2017 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 24.820,96 € zu bezahlen, nebst Zinsen aus 12.004,42 € seit dem 28.10.2017 sowie aus 12.816,54 € seit dem 07.02.2020.

3. 4. II. III. IV. V.