OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2024
12 U 163/23
Normen:
StVG § 7; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 248/22

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 12 U 163/23

DRsp Nr. 2024/5840

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

Bei überlagerten Schadensbereichen handelt es sich um Vorschäden vorrangig im Anstoßbereich oder um vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur ist die Bestimmung des aktuellen Wiederbeschaffungswerts unmöglich. Der Geschädigte ist verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen darzulegen. Die Vorlage von Rechnungen ist hierfür nicht ausreichend.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 248/22, gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 823;

Gründe

I.

1. 2.