Auf die Berufung der Klägerin vom 16.06.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 09.05.2016 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 6.635,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu bezahlen.
II.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 freizustellen.
III.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
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