OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2021
1 OLG 53 Ss-OWi 417/21
Normen:
StVO § 25 Abs. 2a; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 37767/19

Geltendmachung von Verfahrensrüge im Rahmen des § 74 Abs. 2 OWiGSachrügen zur Rechtsfehler-Begründung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht ausreichend

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 417/21

DRsp Nr. 2021/17766

Geltendmachung von Verfahrensrüge im Rahmen des § 74 Abs. 2 OWiG Sachrügen zur Rechtsfehler-Begründung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht ausreichend

Der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG muss mit einer nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auszuführenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 04. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 25 Abs. 2a; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 07. Oktober 2019 setzte der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € fest und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot an.