LG Detmold - Urteil vom 02.05.2012
10 S 1/12
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 8; VVG § 115;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1173-1174
NZV 2012, 6
NZV 2012, 592-593
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 144/11

Geltung der Vorfahrtsregel rechts vor links auf Parkplätzen bei einander kreuzenden Verbindungswegen; Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

LG Detmold, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 10 S 1/12

DRsp Nr. 2013/10503

Geltung der Vorfahrtsregel rechts vor links auf Parkplätzen bei einander kreuzenden Verbindungswegen; Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts M vom 30.11.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.288,58 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVO § 8; VVG § 115;

Gründe

A.