OLG Dresden - Beschluss vom 01.02.2024
4 U 1706/23
Normen:
VAG § 155 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1573/22

Geltung einer gestuften Darlegungslast für die Rüge der materiellen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 1706/23

DRsp Nr. 2024/2832

Geltung einer gestuften Darlegungslast für die Rüge der materiellen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

1. Die Rüge der Unvollständigkeit der dem Treuhänder im Rahmen einer Prämienanpassung eines privaten Krankenversicherers übergebenen Unterlagen betrifft eine aufsichtsrechtliche Frage, die nicht im Zivilverfahren zu überprüfen ist. 2. Ist mit dieser Rüge die Behauptung verbunden, die von dem Versicherer zu treffende Entscheidung über die Verwendung von Limitierungsmitteln sei ermessensfehlerhaft gewesen, ist diese Rüge auch dann beachtlich, wenn die Ermittlung der Anpassungsfaktoren selbst nicht beanstandet wird. 3. Für die Rüge der materiellen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung gilt eine gestufte Darlegungslast: Legt der Versicherer die maßgelblichen Unterlagen vor, reicht die pauschale Behauptung der Unwirksamkeit nicht mehr aus.

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 5.500 Euro festzusetzen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Er sollte aber aus Kostengründen in Erwägung ziehen, die Berufung zurückzunehmen.

Normenkette:

VAG § 155 Abs. 1;

Gründe

I.