BAG - Urteil vom 20.05.2021
2 AZR 560/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; EFZG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 54
AuR 2021, 432
DB 2021, 1888
DStR 2022, 317
EzA BGB 2002 _ 612a Nr. 8
EzA KSchG _ 23 Nr. 44
EzA-SD 2021, 5
MDR 2021, 1273
NJW 2021, 2454
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 33/20
ArbG Mannheim, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 25/19

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen als ein Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchGGemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVGAusspruch einer Kündigung als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGBMotivlage des Arbeitgebers bei Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 560/20

DRsp Nr. 2021/11020

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen als ein Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Ausspruch einer Kündigung als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB Motivlage des Arbeitgebers bei Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG kann ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen sein. Ein solcher liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (Rn. 13).