Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt

Autor: Weingran

Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zurzeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, ist das Recht dieses Staates anzuwenden (Art.  40 Abs.  2 Satz 1 EGBGB).

Gegenüber der zuvor geltenden Regelung ist hervorzuheben, dass es keines weiteren verstärkenden Merkmals bedarf, um zum Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu gelangen. Dieser Faktor ist im Weiteren auch so stark, dass er andere Anknüpfungsmerkmale verdrängt, die in der Vergangenheit Bedeutung hatten. Selbst wenn beispielsweise der Schädiger Angehöriger des Staats ist, in dem sich der Unfall ereignet, kann dies eine Anwendung des Tatortrechts nicht bewirken; das war schon nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.07.1992 - VI ZR 1/92) der Fall und gilt nunmehr erst recht.

In zeitlicher Hinsicht liegt der Schwerpunkt des Tatbestands auf dem Zeitpunkt des Unfallereignisses; es reicht also nicht aus, dass Anspruchsteller und Schädiger erst während der Schadenregulierung einen gemeinsamen Aufenthalt genommen haben.

Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bereitet i.d.R. keine Schwierigkeiten. Zur Grenzziehung sei aus der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass in Deutschland lebende Gastarbeiter und deren Familienangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (BGH, Urt. v. 07.07.1992 - VI ZR 1/92), ebenso die (OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.1992 - ).