OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.12.2003
1 U 12/03
Normen:
BGB § 830 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 807
OLGReport-Zweibrücken 2004, 180
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/01

Gemeinschaftliche Haftung von Kindern für einen Verkehrsunfall

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 12/03

DRsp Nr. 2005/3541

Gemeinschaftliche Haftung von Kindern für einen Verkehrsunfall

Veranlasst ein Kind, das während des Überquerens der Fahrbahn in der Mitte stehen bleibt, durch eine unbedachte Bewegung ein Bremsmanöver eines Motorradfahrers und hat ein anderes Kind zu diesem Zeitpunkt die Strasse bereits vollständig überquert, so kommt eine gesamtschuldnerische Haftung beider Kinder nicht in Betracht, wenn sich hinterher nicht mehr feststellen lässt, welches der beiden Kinder an dem Unfall beteiligt war.

Normenkette:

BGB § 830 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/01
Fundstellen
MDR 2004, 807
OLGReport-Zweibrücken 2004, 180