BGH - Urteil vom 18.06.2019
XI ZR 768/17
Normen:
BGB § 675f Abs. 5 S. 1; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 222, 240
DZWIR 2020, 50
MDR 2019, 1515
NJW 2019, 3771
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 893/16
OLG München, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 4903/16

Generelle Unzulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung; Vorliegen eines zahlungsdiensterechtlichen Verbots einer Entgeltkontrolle

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen XI ZR 768/17

DRsp Nr. 2019/17921

Generelle Unzulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung; Vorliegen eines zahlungsdiensterechtlichen Verbots einer Entgeltkontrolle

a) Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.).b) § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB enthält kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.c) Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig.

Tenor