OLG Köln - Beschluss vom 03.09.2013
1 RBs 255/13
Normen:
StVG § 24; StVO § 49 ; StVO § 41 Abs. 2; StVG § 25; StPO § 265 Abs. 2;

Gerichtliche Hinweispflicht bei Verhängung eines bislang im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenen Fahrverbots

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 255/13

DRsp Nr. 2014/499

Gerichtliche Hinweispflicht bei Verhängung eines bislang im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenen Fahrverbots

Ist in dem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nicht verhängt worden, so hat das erkennende Gericht im Einspruchsverfahren den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass es die Verhängung eines Fahrverbots beabsichtigt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49 ; StVO § 41 Abs. 2; StVG § 25; StPO § 265 Abs. 2;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

"I.