OLG Celle - Beschluss vom 13.05.2002
4 AR 36/02
Normen:
ZPO § 21 ; PflVersG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 310
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 520 C 15644/01
AG Frankfurt/M. - Verfügung - 30 C 666/02 - 26.03.2002,

Gerichtsstand der Niederlassung in Verkehrsunfallsachen

OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 4 AR 36/02

DRsp Nr. 2003/11235

Gerichtsstand der Niederlassung in Verkehrsunfallsachen

Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO gilt auch für die Klage eines Geschädigten, der nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG Ansprüche gegen eine Versicherung geltend macht; örtlich zuständig ist dann dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt, mit weicher das Vertragsverhältnis begründet worden ist

Normenkette:

ZPO § 21 ; PflVersG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Herrn ... aus ... restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 21. Juni 2001, welches in ... stattgefunden hat. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem Unfallgegner ... und der Beklagten war über die Frankfurter Niederlassung der Beklagten begründet worden.

Das von dem Kläger zunächst angerufene Amtsgericht Hannover hat sich nach einer Rüge des Beklagten in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2002 (Bl. 17 GA) und auf entsprechenden Antrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 18. Februar 2002 (Bl. 45 GA) mit dem Beschluss vom 5. März 2002 (Bl. 50 GA) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt verwiesen.