OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2012
III-3 RBs 235/12
Normen:
StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 53

Geschwindigkeitsmessung; Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge bei behaupteter nicht auseichender Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 235/12

DRsp Nr. 2012/18725

Geschwindigkeitsmessung; Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge bei behaupteter nicht auseichender Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn die Beschränkung (nur) generell geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen; Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann erfüllt, wenn die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil gerade im konkreten Fall besteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.