OLG Köln - Beschluss vom 30.10.2012
III-1 RBs 277/12
Normen:
OWiG § 77 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Geschwindigkeitsmessung (PoliScan-Speed); Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags

OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen III-1 RBs 277/12

DRsp Nr. 2013/7435

Geschwindigkeitsmessung (PoliScan-Speed); Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags in einer nachvollziehbaren Weise dargelegt hat, dass aufgrund des im standardisierten Messverfahren ordnungsgemäßen erstellten Beweisfotos und der bestehenden Eichung des Messgerätes keine Zweifel an der Zuordnungssicherheit und der Zuverlässigkeit des Messverfahrens bestehen und dass daher eine weitere Beweisaufnahme weder erforderlich noch geboten gewesen sei.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I.

Der Landrat des S-Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 10.02.2012 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h am 04.11.2011 auf der Autobahn A 1 im Bereich F ein Bußgeld in Höhe von 120,- € gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG i. V. m. 11.3.6 BKat verhängt (Bl. 43 ff. d. BA).