BayObLG - Beschluss vom 27.06.2002
1 ObOWi 221/02
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 521
NZV 2002, 576
VRS 103, 385
VersR 2003, 384
ZfS 2003, 42

Geschwindigkeitsmessung vor Ortstafel - Ausnahmefall für Verhängung des Regelfahrverbots

BayObLG, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 221/02

DRsp Nr. 2002/13290

Geschwindigkeitsmessung vor Ortstafel - Ausnahmefall für Verhängung des Regelfahrverbots

»Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar (hier: 50 bis 60 m) vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311), so ist dies ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann (vgl. BayObLGSt 1995, 148). Will der Tatrichter dennoch ein Regelfahrverbot verhängen, muss er in den Urteilsgründen darlegen, welche Umstände ein Unterschreiten des Mindestabstands von ca. 200 m rechtfertigen oder warum trotz Nichteinhaltens der Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung die Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Betroffene überschritt am 8.9.2001 um 12.55 Uhr mit einem Pkw in A. auf der G. Straße in Richtung G. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 7.3.2002 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.