OLG Koblenz - Beschluss vom 20.01.2003
1 Ss 283/02
Normen:
StVO § 3 ; OWiG § 17 Abs. 3 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung, Autobahn, Zeichen 274, Vorsatz, bedingter Vorsatz, Geldbuße, Bemessung, wirtschaftliche Verhältnisse, Berücksichtigung, Urteilsdarstellung, Darstellungsanforderungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 283/02

DRsp Nr. 2003/13458

Geschwindigkeitsüberschreitung, Autobahn, Zeichen 274, Vorsatz, bedingter Vorsatz, Geldbuße, Bemessung, wirtschaftliche Verhältnisse, Berücksichtigung, Urteilsdarstellung, Darstellungsanforderungen

»1. Bei Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen durch Zeichen 274 setzt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung in jedem Fall voraus, dass der Kraftfahrer das beschränkende Verkehrszeichen wahrgenommen hat. 2. Für die Zumessung der Geldbuße sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zwar beachtlich, aber nicht stets bestimmend sein und nicht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich kann sich der Bußgeldrichter auf solche Feststellungen beschränken, die eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte, der Bedeutung der Sache angemessene Geldbuße nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall begründen. Häufig wird die Fähigkeit, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen, schon den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, vor allem seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung, ohne weiteres zu entnehmen sein.«

Normenkette:

StVO § 3 ; OWiG § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

I.