OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2002
3 Ss OWi 354/02
Normen:
StPO § 261 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung; Beweiswürdigung, standardisiertes Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 354/02

DRsp Nr. 2002/10894

Geschwindigkeitsüberschreitung; Beweiswürdigung, standardisiertes Messverfahren

»Auch im Bußgeldverfahren muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung zweier Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, § 24 StVG zwei Geldbußen von jeweils 100 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Es hat ausgesprochen, dass das Fahrverbot wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"Am 26.06.01 befuhr der Betroffene gegen 15:40 Uhr als Führer des Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx in Rheda-Wiedenbrück die Lippstädter Str. in Fahrtrichtung Langenberg. Außerhalb geschlossener Ortschaft etwa 303 Meter von dem Haus Nr. 124 entfernt betrug seine Fahrtgeschwindigkeit mindestens 28 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h begrenzt war.