OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2003
1 Ss OWi 469/03
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 08.04.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderlicher Umfang der Feststellungen; Toleranzabzug, Fahrverbot, Voreintragungen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 469/03

DRsp Nr. 2003/13330

Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderlicher Umfang der Feststellungen; Toleranzabzug, Fahrverbot, Voreintragungen

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und hinsichtlich von Voreintragungen«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130,00 EURO verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene ist Bundeswehrsoldat und verfügt über ein geregeltes Einkommen.

Der Betroffene ist ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.01.2003 bisher dreimal verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Wegen eines Rotlichtverstoßes am 21.03.2000 wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 100,00 DM festgesetzt;

2.

wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften am 28.10.2000 wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 390,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt;

3.

wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von 22 km/h am 10.05.2001 wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 150,00 EURO festgesetzt.