OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2002
2 Ss OWi 137/02
Normen:
BKatV § 2 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrverbot; Augenblicksversagen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 137/02

DRsp Nr. 2002/10888

Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrverbot; Augenblicksversagen

»Ein sog. Augenblicksversagen i.S. der Rechtsprechung des BGH kann bei einer auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h nicht damit begründet werden, dass der Betroffene auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt, die zu seinem Zielort führt, die vor der Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274 übersehen hat.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe: