OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2019
1 RBs 20/19
Normen:
StVG § 24; StVO § 49; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 743 OWi 553/18

Geschwindigkeitsüberschreitung: Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes bei einer Messung mit Lasermessgerät

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 1 RBs 20/19

DRsp Nr. 2019/11338

Geschwindigkeitsüberschreitung: Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes bei einer Messung mit Lasermessgerät

Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 13.09.2012 - II-1 RBs 112/12-, juris).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49; StPO § 261;

Gründe

Unabhängig davon, dass schon Zweifel an der Zulässigkeit des Zulassungsantrages bestehen, weil ein Rechtsbeschwerdeantrag nicht gestellt und deshalb der Umfang der begehrten Urteilsanfechtung nicht ersichtlich ist, und gleichzeitig dem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Rüge formellen oder materiellen Rechts erhoben werden soll, ist der Antrag zumindest unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht besteht.

Die eventuelle Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften betreffend das Verfahren wäre bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unzulässig.