Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Unabhängig davon, dass schon Zweifel an der Zulässigkeit des Zulassungsantrages bestehen, weil ein Rechtsbeschwerdeantrag nicht gestellt und deshalb der Umfang der begehrten Urteilsanfechtung nicht ersichtlich ist, und gleichzeitig dem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Rüge formellen oder materiellen Rechts erhoben werden soll, ist der Antrag zumindest unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht besteht.
Die eventuelle Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften betreffend das Verfahren wäre bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unzulässig.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|