OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2003
3 Ss OWi 1073/02
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 05.09.2002

Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Nachtzeit; Sicherheitsabschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1073/02

DRsp Nr. 2003/13359

Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Nachtzeit; Sicherheitsabschlag

»Da es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren mit herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Messung handelt, müssen die Feststellungen erkennen lassen, wie sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugt hat, insbesondere anhand welcher Umstände etwa Begrenzungspfosten oder Rücklichter die Orientierungspunkte bei der Länge der Messstrecke und den gleichbleibenden oder veränderlichen Abstandsverhältnissen ermittelt wurden.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- EURO und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. In den Feststellungen heißt es:

"Der Betroffene befuhr am 19.08.2001 gegen 00.01 Uhr die BAB 2 Richtungsfahrbahn Hannover zwischen den km 301.5 - 300.5. Im dortigen Bereich ist die Geschwindigkeit durch beidseitig aufgestellte, deutlich sichtbare Schilder auf 120 km/h, die vor den Km-Steinen 301.5 - 300.5 aufgestellt sind, beschränkt.