OLG Koblenz - Beschluss vom 24.02.2003
1 Ss 243/02
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 474
NZV 2003, 544

Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, Multanova 6, Bedienungsfehler, Einstellung fern, Ferneinstellung, Empfindlichkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 243/02

DRsp Nr. 2003/13443

Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, Multanova 6, Bedienungsfehler, Einstellung "fern", Ferneinstellung, Empfindlichkeit

»Ist die Empfindlichkeit des Empfangsteils des Radarmessgeräts Multanova F 6 bei einer Messung im Nahbereich entgegen der Bedienungsanleitung auf "fern" eingestellt, kann dies zu einem Messfehler zuungunsten des Betroffenen in einer Größenordnung bis zu 2 km/h führen.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen am 9. August 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 50 EURO verurteilt und folgende Feststellungen getroffen:

"Am 17.08.2001 befuhr der Betroffene um 14:41 Uhr die BAB A 1 als Führer des Pkw Volkswagen VW, amtliches Kennzeichen SU .... In Höhe des Autobahndreiecks Vulkaneifel, Fahrtrichtung Trier, Kilometer 79,85 wurde die Geschwindigkeit des Pkw des Betroffenen durch den Zeugen, Polizeikommissar G., der zu jener Zeit als Messbeamter eingesetzt war, mittels des Messgerätes Multanova 6 F mit 130 km/h gemessen. Nach Abzug einer Toleranz von 3% lag somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h unter Berücksichtigung der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vor."