OLG Koblenz - Beschluss vom 16.01.2003
1 Ss 183/02
Normen:
StVO § 3 ; EO § 33 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 495

Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, Truvelo, Kontrollrechnerwert, Hauptrechnerwert, Verkehrsfehler, Zweifelssatz

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 183/02

DRsp Nr. 2003/13459

Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, Truvelo, Kontrollrechnerwert, Hauptrechnerwert, Verkehrsfehler, Zweifelssatz

»Es verstößt nicht gegen den Zweifelssatz, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsmessung mit der Messanlage Truvelo M 42 der Feststellung der dem Betroffenen anzulastenden Geschwindigkeit der vom Standardgerät (Hauptrechner) ermittelte Wert auch dann zu Grunde gelegt wird, wenn er höher ist als der des Kontrollgeräts (Kontrollrechner).«

Normenkette:

StVO § 3 ; EO § 33 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt hatte, gegen das Urteil des Amtsgericht Linz vom 22. Mai 2002, durch das er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (hier: 130 km/h) um 21 km/h zu einer Geldbuße von 40 EURO verurteilt wurde.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte eine Geschwindigkeitsmessung mit einer Messanlage Truvelo M 42 einen "Hauptrechnerwert" von 156 km/h und einen "Kontrollrechnerwert" von 154 km/h ergeben. Mit der Begründung, es sei "ständige Rechtsprechung und Vorgabe der technischen Prüfanstalt, dass für die Geschwindigkeitsmessung das Messergebnis des Hauptrechners entscheidend" sei, hat der Tatrichter dem Betroffenen eine Geschwindigkeit von (abgerundet) 151 km/h (156 km/h abzüglich 3%) zur Last gelegt.