OLG Hamm - Beschluss vom 19.09.2002
4 Ss OWi 776/02
Normen:
StVO § 35 ; BKatV § 2 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung, Sonderrecht des Polizeibeamten, Umfang der erforderlichen Feststellungen; Augenblicksversagen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 776/02

DRsp Nr. 2002/16026

Geschwindigkeitsüberschreitung, Sonderrecht des Polizeibeamten, Umfang der erforderlichen Feststellungen; Augenblicksversagen

»Die Freistellung eines Polizeibeamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfordert die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf auch nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das muss den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein.«

Normenkette:

StVO § 35 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der als Polizeibeamter in Nordhorn tätig ist, wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 60 km/h um 73 km/h gemäß §§ 41 II, 49 StVO i.V.m. 24, 26 a StVG, §§ 1 ff. BKatV " zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.