OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2003
1 Ss OWi 623/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.06.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der tatrichterlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 623/03

DRsp Nr. 2003/15899

Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der tatrichterlichen Feststellungen

»Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, die duch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist, hat der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert anzugeben.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und zugleich gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Am 17. August 2002 gegen 11.05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX die Bundesautobahn A 45 in Dortmund in Fahrtrichtung Frankfurt. In Höhe des Kilometersteins 22,6 überschritt er die dort durch Zeichen 274 der Straßenverkehrsordnung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h.