OLG Hamm - Beschluss vom 27.12.2018
4 RBs 374/18
Normen:
StVO § 3; OWiG § 10;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 16 OWi 137/18

Geschwindigkeitsverstoß; Vorsatz

OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen 4 RBs 374/18

DRsp Nr. 2019/3232

Geschwindigkeitsverstoß; Vorsatz

Die Gerichte dürfen den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 3; OWiG § 10;

Gründe

Zusatz: