Gestaltungsmöglichkeiten

Autoren: Schäfer/Urbanik

§ 25 Abs. 2 StVG

Schnellstmögliche Abgabe des Führerscheins/Ersatzführerscheins bzw. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, um die Frist schnellstmöglich ins Laufen zu bringen. Das Fahrverbot wirkt in diesem Fall seit Rechtskraft. Je später der Führerschein pp. bei der Behörde abgegeben wird, umso länger wirkt das faktische Fahrverbot.

§ 25 Abs. 2a StVG

Innerhalb der Viermonatsfrist den persönlich optimalen Zeitpunkt aussuchen, dann den Führerschein/Ersatzführerschein oder die Eidesstattliche Versicherung abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Kraftfahrzeug geführt werden.

Nebenstrafe

Das StGB kennt in § 44 StGB die Nebenstrafe des Fahrverbots. Als Nebenstrafe ist es vom Fahrverbot des § 25 StVG zu trennen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB ist auch hier ein Hinausschieben des Fahrverbots möglich ist, jedoch beschränkt auf einen Monat ab Rechtskraft der Entscheidung.

Mehrere Fahrverbote

Wurden in der Vergangenheit gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote ausgesprochen, bestand unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, alle Fahrverbote gleichzeitig zu verbüßen. Diese Möglichkeit der sogenannten Parallelvollstreckung von Fahrverboten hat der Gesetzgeber beseitigt durch § 25 Abs. 2b StVG. Dieser bestimmt, dass bei mehreren Fahrverboten die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen sind.

Mehrere Fahrverbote