Allgemeines zu Vollstreckung des Fahrverbots

Autoren: Schäfer/Urbanik

Verwahrung des Führerscheins

Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der deutsche Führerschein bei der die entziehende Entscheidung letztendlich aussprechenden Behörde für die Dauer des Fahrverbots verwahrt wird. Es gilt hier nichts anderes als bei § 44 StGB :

Ein nicht freiwillig herausgegebener Führerschein kann gem. § 25 Abs. 4 Satz 3 StVG beschlagnahmt werden.

Bei behauptetem Verlust der Fahrerlaubnis kann die Vollstreckungsbehörde die Eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins erfordern.

Mit Ablauf des Fahrverbots muss die Fahrerlaubnis dem Betroffenen wieder ausgehändigt werden.

Für die Entgegennahme des Führerscheins ist nicht zwingend die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig.

Eine Abgabe bei der Bußgeldstelle trotz Verhängung eines Fahrverbots durch das Gericht ist möglich.

Hinweis!