Autoren: Schäfer/Urbanik |
Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der deutsche Führerschein bei der die entziehende Entscheidung letztendlich aussprechenden Behörde für die Dauer des Fahrverbots verwahrt wird. Es gilt hier nichts anderes als bei § 44 StGB :
Ein nicht freiwillig herausgegebener Führerschein kann gem. § 25 Abs. 4 Satz 3 StVG beschlagnahmt werden. |
Bei behauptetem Verlust der Fahrerlaubnis kann die Vollstreckungsbehörde die Eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins erfordern. |
Mit Ablauf des Fahrverbots muss die Fahrerlaubnis dem Betroffenen wieder ausgehändigt werden. |
Für die Entgegennahme des Führerscheins ist nicht zwingend die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig. |
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