BGH - Urteil vom 07.06.1988
VI ZR 203/87
Normen:
PflVG § 6 ;
Fundstellen:
BGHR PflVG (1965) § 6 Gebrauchsgestattung 1
DAR 1989, 99
DRsp III(380)236b-c
MDR 1988, 952
VerkMitt 1989, 9
VersR 1988, 842
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Landau,

Gestatten des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 07.06.1988 - Aktenzeichen VI ZR 203/87

DRsp Nr. 1992/2440

Gestatten des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs

»Erlaubt derjenige, der die Sachherrschaft über ein nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug besitzt, einem anderen den Gebrauch des Fahrzeugs auf einem nicht öffentlichen Weg, so liegt darin ein vorsätzliches oder fahrlässiges "Gestatten" des Gebrauchs im Sinne des § 6 PflVG auch dann nicht, wenn dieser die Erlaubnis dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen.«

Normenkette:

PflVG § 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles.