OLG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2001
4 U 372/01
Normen:
BGB § 459 § 462 § 465 § 346 (a.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2002, 219
DAR 2002, 219
NJW-RR 2002, 628
OLGReport-Nürnberg 2002, 182
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5603/00

Gewährleistung bei überschwerem Reisemobil

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 4 U 372/01

DRsp Nr. 2002/3927

Gewährleistung bei überschwerem Reisemobil

»1. Ist bei einem Reisemobil die Zuladungsmöglichkeit so beschränkt, dass sie für den gewöhnlichen Gebrauch des Fahrzeugs nicht ausreicht, so stellt dies einen Sachmangel dar, für den der Käufer Gewährleistung beanspruchen kann - es sei denn, der Verkäufer hatte den Käufer auf die geringe Zuladungsmöglichkeit hingewiesen. 2. Bei einem großen und luxuriösen Reisemobil ist eine Zuladungsmöglichkeit von nicht einmal 500 kg bis zum Erreichen des zulässigen Gesamtgewichts von 7,5 to unzureichend. 3. Der bei der Wandelung anzurechnende Gebrauchsvorteil eines Reisemobils berechnet sich im Regelfall nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer erwartete Gesamtlaufleistung«

Normenkette:

BGB § 459 § 462 § 465 § 346 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Reisemobil.

Mit Formularvertrag - "Verbindliche Bestellung eines neuen Kraftfahrzeugs/Anhänger" - vom 2. Oktober 1999 kaufte der Kläger vom Beklagten ein Reisemobil ", 6,5 l TD". In der Formular-Rubrik "Barzahlungspreis" war ein Betrag von 220.000,00 DM handschriftlich eingetragen. Tatsächlich waren sich die Parteien aber einig, daß der Kaufpreis 290.000,00 DM betragen solle. Dieser Preis wurde vom Kläger auch unstreitig bezahlt.